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Herbert-Wehner-Bildungswerk e. V.

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Aktuelles-Artikel

16. April 2026

Wie weiter mit der Bildungszeit in Sachsen?

Seit dem 4. Februar 2026 steht fest: Ab 1. Januar 2027 gibt es auch für Arbeitnehmende in Sachsen einen gesetzlichen Anspruch auf Qualifizierungszeit. Doch beim genaueren Hinsehen zeigt sich: Das Gesetz regelt den Anspruch, aber noch nicht die praktische Infrastruktur, die Träger, Beschäftigte und Verwaltung für eine verlässliche Umsetzung brauchen.

Besonders auffällig ist: § 6 verweist zwar auf ein Anerkennungsverfahren, aber die entscheidenden Ausführungen dazu werden erst noch per Rechtsverordnung ausgestaltet; diese soll laut Gesetz bis zum 1. November 2026 kommen. Für die Bildungsträger, Arbeitnehmenden und letztlich auch Unternehmen bedeutet das derzeit Planungsunsicherheit.

Worum geht es im Sächsischen Qualifizierungszeitgesetz?

Das Sächsische Qualifizierungszeitgesetz regelt den gesetzlichen Anspruch von Beschäftigten im Freistaat Sachsen auf 3 Tage bezahlte Freistellung für berufliche Weiterbildung, politische Bildung sowie Qualifizierungen im Bereich des Ehrenamts.

Wo die Leerstellen liegen

Das Gesetz nennt als zuständige Stelle für Anträge die „nach § 5 Absatz 5 zuständigen Stellen“, also das für Arbeit zuständige Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Behörde. Es bleibt aber offen, welche konkrete Stelle das sein wird, wie sie organisatorisch besetzt wird und ob sie zentral, dezentral oder hybrid arbeitet.

Ebenfalls ungeklärt ist, wie das Anerkennungsverfahren für Träger und Angebote im Alltag funktionieren soll. Das Gesetz sieht vor allem die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen vor, nicht die pauschale Anerkennung von Trägern als solche. Damit entsteht ein wiederkehrender Prüfaufwand für jedes einzelne Angebot, obwohl gerade kleine Träger und das Ministerium kaum personelle Ressourcen für ein aufwendiges Einzelfallverfahren haben.

Auch die Frage der Information bleibt ungelöst: § 6 Absatz 4 sieht zwar eine Liste der anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen vor, aber nicht, wo Bildungszeit-Interessierte künftig gebündelt und nutzerfreundlich fündig werden. Ein zentrales Portal mit Suchfunktion, Filtermöglichkeiten und transparenten Anerkennungsstandards ist im Gesetz nicht angelegt.

Hinzu kommt: Ein eigener Haushaltstitel für die Bildungszeit fehlt bislang ebenso wie eine klare finanzielle Unterstützung kleiner Unternehmen bei der Freistellung ihrer Beschäftigten. Das ist nicht nur eine haushaltstechnische, sondern eine politische Lücke, weil ohne Finanzierung der gesetzliche Anspruch in der Praxis leicht zur Belastung statt zur Qualifizierungschance wird.

Was der Ländervergleich zeigt

Im Vergleich zu anderen Bundesländern fällt Sachsen durch ein eher fragmentiertes Modell auf. In vielen Ländern wird die Anerkennung pro Kurs erteilt, was zwar aufwendig ist, aber administrativ klar geregelt ist; Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen setzen dagegen auf eine Trägeranerkennung, bei der die Bildungseinrichtung als Ganzes anerkannt wird.

Hessen zeigt, dass auch ein zweistufiges Modell möglich ist: erst Trägeranerkennung, dann Anerkennung einzelner Veranstaltungen. Sachsen wählt bisher weder den konsequent schlanken Trägeransatz noch ein vollständig ausgebautes Kursverfahren mit klar benannter Zuständigkeit und zentraler Angebotsplattform.

Besonders aufschlussreich ist der Unterschied bei der Verwaltung: In anderen Ländern gibt es bereits klar benannte Behörden, Portale oder Landeslisten für anerkannte Angebote und zuständige Ansprechpartner. Genau diese Transparenz fehlt dem sächsischen Gesetzestext bislang.

Was jetzt nötig ist

Für die Praxis wäre ein schlankes Verfahren sinnvoll, das sich auf die Anerkennung der Träger konzentriert und nicht jedes einzelne Angebot erneut prüft. Das würde Ressourcen schonen, Planungssicherheit schaffen und den Zugang für Beschäftigte vereinfachen.

Dafür braucht Sachsen drei Dinge: eine klar benannte zuständige Stelle, ein digitales zentrales Informationsportal mit allen anerkannten Trägern und Angeboten sowie eine Rechtsverordnung, die Verfahren, Fristen und Zuständigkeiten unbürokratisch regelt. Ohne diese Bausteine bleibt das Gesetz ein Anspruch auf dem Papier, aber noch kein alltagstaugliches Instrument der Weiterbildungspolitik.

Das Sächsische Qualifizierungszeitgesetz stärkt Bildung als Investition in Menschen – nicht nur für Wirtschaft und Beschäftigung, sondern auch für Demokratie und Zivilgesellschaft. Es schafft einen Rechtsanspruch auf Zeit zum Lernen, fördert lebenslanges Lernen in Unternehmen und im Ehrenamt und unterstützt zivilgesellschaftliche Akteure dabei, ihr Wissen zu vertiefen und demokratische Teilhabe aktiv mitzugestalten. Denn Bildung ist eine zentrale Kraft für die Zukunftsfähigkeit Sachsens.